- Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen in diesem § 6 sowie in § 8 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Vorschriften in § 6 (3) – (11) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
- Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Hardware, die Software oder die Benutzerdokumentationen nicht die vereinbarte Beschaffenheit gemäß §1 Abs.4 und 5 aufweisen.
- Bei auftretenden Mängeln leistet der Anbieter auf Verlangen des Kunden Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung). Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die vom Anbieter gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die vom Anbieter gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Rechte des Anbieters nach den §§439 Abs. 3, 275 Abs. 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
- Bei Sachmängeln der Software ist der Anbieter berechtigt, Nacherfüllung durch Lieferung eines Patches, Updates oder neuen Programmstands der Software zu leisten. Zur Lieferung eines neuen Programmstands der Software ist er berechtigt, soweit dieser denselben Funktionsumfang wie die vertragsgegenständliche Version der Software enthält und dessen Übernahme für den Kunden zumutbar ist und nicht zu erheblichen Nachteilen führt. Bei Lieferung einer neuen Version ist der Kunde zur Rückgabe oder Löschung der mangelhaften Software verpflichtet (§ 439 Abs.4 BGB).
- Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Lieferung des nächsten, vom Anbieter freigegebenen Updates oder neuen Programmstands der Software zu beseitigen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Macht der Anbieter von diesem Recht Gebrauch, ist dies bei der Bestimmung der Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung gemäß nachstehendem § 6 Abs. 7 zu berücksichtigen.
- Der Kunde wird die ihm im Rahmen der Nacherfüllung durch den Anbieter telefonisch, schriftlich oder elektronisch erteilten Handlungsanweisungen beachten. Der Anbieter kann dem Kunden solche Handlungsanweisungen insbes. im Hinblick auf die Installation der zum Zwecke der Nacherfüllung überlassenen Patches, Updates oder neuen Programmstände der Software sowie zur Aufzeigung von vorübergehenden Fehlerumgehungsmöglichkeiten erteilen.
- Setzt der Kunde dem Anbieter eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag sowie daneben, sofern der Anbieter den Mangel zu vertreten hat, im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen die Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen iS des § 284 BGB zu. Zum Rücktritt und zur Geltendmachung des Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde jedoch nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung des Rücktritts sowie die Geltendmachung des Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den gesetzlich bestimmten Fällen der § 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich.
- Nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist gemäß vorstehendem § 6 Abs. 7 hat der Kunde innerhalb angemessener Frist gegenüber dem Anbieter schriftlich zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er die in § 6 Abs. 7 Satz 1 genannten weitergehenden Rechte geltend macht. Verlangt der Kunde weiterhin Nacherfüllung und kündigt der Anbieter diese daraufhin unverzüglich an, so hat er dem Anbieter hierfür eine weitere angemessene Frist zu gewähren, innerhalb derer der Kunde nicht berechtigt ist, die in § 6 Abs. 7 Satz 1 genannten Rechte geltend zu machen. § 6 Abs. 7 Satz 4 bleibt unberührt.
- Stellt sich bei einer Fehleranalyse im Zusammenhang mit von dem Kunden gemeldeten Mängeln heraus, dass Ansprüche oder Rechte des Kunden wegen Mängeln nicht bestehen, ist der Anbieter berechtigt, den ihm im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Preisliste des Anbieters dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für den von ihm beanstandeten Fehler aus seiner eigenen Verantwortungssphäre stammt.
- Der Anbieter haftet nicht, wenn Bearbeitungen oder Änderungen der Kaufgegenstände durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte vorgenommen worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind.
- Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter iS von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
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