Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma prostore

Geltungsbereich

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der prostore GmbH und Co. KG, Am Kronberger Hof 4, 55116 Mainz (nachfolgend „Anbieter“), an ihre Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
  2. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

 

A. Verkauf von Hardware und Software

§1 Leistungsgegenstand

  1. Der Anbieter liefert dem Kunden die im Angebot bezeichnete Hardware und/oder Standardsoftware („Software“). Die Nutzung der Software setzt ggf. die vorherige Einwilligung in die Lizenzbestimmungen des Herstellers („EULA“) voraus.
  2. Beim Kauf von Hardware wird die Software ggf. auf der Hardware vorinstalliert geliefert. Dies betrifft insbesondere mit der Hardware gelieferte Betriebssysteme. Die Software wird in Objektcode-Fassung geliefert; eine Überlassung des Quellcodes erfolgt nicht.
  3. Die Aufstellung der Hardware und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, die Installation und Einspielung von Software oder eine Einweisung sind nur dann Vertragsinhalt, wenn diese Leistungen im Angebot ausdrücklich vereinbart werden. Weitere zusätzlich vereinbarte Leistungen des Anbieters richten sich nach den Abschnitten B. – E.
  4. Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Hardware bzw. Software ergibt sich abschließend aus den mitgelieferten Produkthandbüchern sowie den in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten.
  5. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den mitgelieferten Produkthandbüchern und Benutzerdokumentationen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit im Sinne von §434 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
  6. Aussagen des Anbieters zum Leistungsgegenstand sind nur dann selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne, wenn diese schriftlich durch die Geschäftsleitung des Anbieters erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als ,,selbstständige Garantie“, ,,Beschaffenheitsgarantie“ oder ,,Haltbarkeitsgarantie“ bezeichnet sind.

§2 Lieferfristen, höhere Gewalt, Gefahrübergang, Transport

  1. Soweit eine Lieferung vereinbart ist, richtet sich die Lieferfrist nach dem jeweiligen Angebot. Ist keine Lieferfrist vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrags.
  2. Solange der Anbieter durch ein unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis, das er auch bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere bei Naturkatastrophen, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördliches Eingreifen, Arbeitskampf oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, an der Leistungserbringung gehindert ist, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Zeitdauer der Behinderung sowie zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes. Wird in diesen Fällen die Leistungserbringung für den Anbieter unmöglich, so wird er von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit.
  3. Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, werden die Kaufgegenstände auf Kosten des Kunden versandt. Wenn der Kunde Unternehmer ist, geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Versandlager verlassen hat. Auf schriftliche Anforderung durch den Unternehmerkunden wird eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

§3 Rechtseinräumung

  1. Die Nutzungsrechte an der Software richten sich nach dem EULA des jeweiligen Herstellers.

§4 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kunde zahlt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, wird der Kaufpreis für die Hardware und die Software im Angebot gesondert ausgewiesen und für die Anwendungssoftware zusätzlich pro Nutzer bzw. gem. § 3 Abs. 1 angegeben.
  2. Die Kosten für den Transport sowie für eine vom Kunden gegebenenfalls gewünschte Transportversicherung trägt der Kunde, soweit er Unternehmer ist (vgl. § 2 Abs. 3).
  3. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern kann der Preis auch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, soweit ein Hinweis darauf erfolgt.
  4. Sofern nicht abweichend geregelt, ist die vereinbarte Vergütung innerhalb von 5 Tagen ab Eingang der Rechnung und Ablieferung der Kaufgegenstände beim Kunden fällig und zu zahlen.
  5. Der Anbieter behält sich das Eigentum an der gelieferten Hardware, an ggf. überlassenen Datenträgern sowie ggf. in druckschriftlicher Form überlassenen Benutzerdokumentationen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor.

§5 Pflichten des Kunden

  1. Sofern vereinbart, wird der Kunde die Software selbst nach Maßgabe der in der Benutzerdokumentation enthaltenen Installationsanleitung installieren (vgl. § 1 Abs. 2).
  2. Der Kunde wird die in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Hinweise für den Betrieb der Hardware und der Software beachten.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, vor Installation der Software und vor Inbetriebnahme der EDV-Anlage sowie in der Zeit danach während des Betriebs der EDV-Anlage seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern.
  4. Der Kunde gewährt dem Anbieter zum Zweck etwaiger Mängelbeseitigungen ungehinderten Zugang zu den Kaufgegenständen. Auf Wunsch des Kunden kann vereinbart werden, dass Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch im Weg einer Fernwartung durch den Anbieter erbracht werden können. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
  5. Der Kunde wird – soweit er Unternehmer ist – dem Anbieter auf dessen Anforderung eine Überprüfung ermöglichen, ob der Kunde die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages in Bezug auf die zulässige Nutzung der Software, insbes. im Hinblick auf die vereinbarte maximale Anzahl an berechtigten Nutzern, einhält. Hierzu wird er dem Anbieter Auskunft erteilen sowie Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Einsicht in alle maßgeblichen Unterlagen und Dateien gewähren. Der Kunde kann verlangen, dass diese Überprüfung nur durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe oder einen zur Verschwiegenheit verpflichteten unabhängigen Sachverständigen erfolgt und dass dieser dem Kunden gegenüber vertraglich verpflichtet wird, im Rahmen der Überprüfung erlangte Informationen nur an den Anbieter herauszugeben, wenn und soweit dies für die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Lizenzverletzung notwendig ist. Die Überprüfung wird während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden in dessen Geschäftsräumen durchgeführt, wobei soweit als möglich darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden nicht oder jedenfalls nur in zumutbarem Umfang gestört wird. Prüfungen werden grundsätzlich nicht häufiger als einmal jährlich durchgeführt.
  6. Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei Sachmängeln gemäß nachstehendem § 6 setzt voraus, dass der Kunde – soweit er Unternehmer ist – seiner gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht nachkommt. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.

§6 Sachmängel

  1. Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen in diesem § 6 sowie in § 8 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Vorschriften in § 6 (3) – (11) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
  2. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Hardware, die Software oder die Benutzerdokumentationen nicht die vereinbarte Beschaffenheit gemäß §1 Abs.4 und 5 aufweisen.
  3. Bei auftretenden Mängeln leistet der Anbieter auf Verlangen des Kunden Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung). Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die vom Anbieter gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die vom Anbieter gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Rechte des Anbieters nach den §§439 Abs. 3, 275 Abs. 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
  4. Bei Sachmängeln der Software ist der Anbieter berechtigt, Nacherfüllung durch Lieferung eines Patches, Updates oder neuen Programmstands der Software zu leisten. Zur Lieferung eines neuen Programmstands der Software ist er berechtigt, soweit dieser denselben Funktionsumfang wie die vertragsgegenständliche Version der Software enthält und dessen Übernahme für den Kunden zumutbar ist und nicht zu erheblichen Nachteilen führt. Bei Lieferung einer neuen Version ist der Kunde zur Rückgabe oder Löschung der mangelhaften Software verpflichtet (§ 439 Abs.4 BGB).
  5. Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Lieferung des nächsten, vom Anbieter freigegebenen Updates oder neuen Programmstands der Software zu beseitigen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Macht der Anbieter von diesem Recht Gebrauch, ist dies bei der Bestimmung der Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung gemäß nachstehendem § 6 Abs. 7 zu berücksichtigen.
  6. Der Kunde wird die ihm im Rahmen der Nacherfüllung durch den Anbieter telefonisch, schriftlich oder elektronisch erteilten Handlungsanweisungen beachten. Der Anbieter kann dem Kunden solche Handlungsanweisungen insbes. im Hinblick auf die Installation der zum Zwecke der Nacherfüllung überlassenen Patches, Updates oder neuen Programmstände der Software sowie zur Aufzeigung von vorübergehenden Fehlerumgehungsmöglichkeiten erteilen.
  7. Setzt der Kunde dem Anbieter eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag sowie daneben, sofern der Anbieter den Mangel zu vertreten hat, im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen die Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen iS des § 284 BGB zu. Zum Rücktritt und zur Geltendmachung des Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde jedoch nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung des Rücktritts sowie die Geltendmachung des Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den gesetzlich bestimmten Fällen der § 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich.
  8. Nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist gemäß vorstehendem § 6 Abs. 7 hat der Kunde innerhalb angemessener Frist gegenüber dem Anbieter schriftlich zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er die in § 6 Abs. 7 Satz 1 genannten weitergehenden Rechte geltend macht. Verlangt der Kunde weiterhin Nacherfüllung und kündigt der Anbieter diese daraufhin unverzüglich an, so hat er dem Anbieter hierfür eine weitere angemessene Frist zu gewähren, innerhalb derer der Kunde nicht berechtigt ist, die in § 6 Abs. 7 Satz 1 genannten Rechte geltend zu machen. § 6 Abs. 7 Satz 4 bleibt unberührt.
  9. Stellt sich bei einer Fehleranalyse im Zusammenhang mit von dem Kunden gemeldeten Mängeln heraus, dass Ansprüche oder Rechte des Kunden wegen Mängeln nicht bestehen, ist der Anbieter berechtigt, den ihm im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Preisliste des Anbieters dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für den von ihm beanstandeten Fehler aus seiner eigenen Verantwortungssphäre stammt.
  10. Der Anbieter haftet nicht, wenn Bearbeitungen oder Änderungen der Kaufgegenstände durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte vorgenommen worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind.
  11. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter iS von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

§7 Rechtsmängel

  1. Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen in diesem § 7 sowie in § 8 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Vorschriften in § 7 (3) – (5) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
  2. Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung der Kaufgegenstände erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden.
  3. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten durch die Software geltend, so wird der Kunde(i) den Anbieter unverzüglich hiervon schriftlich benachrichtigen,(ii) den Anbieter ermächtigen, die rechtliche Auseinandersetzung sowie Vergleichsverhandlungen mit dem Dritten auf eigene Kosten und soweit als möglich allein zu führen, und Prozesshandlungen nur mit Zustimmung des Anbieters vornehmen sowie(iii) dem Anbieter jegliche zumutbare Unterstützung gewähren und ihn mit den dem Kunden vorliegenden erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten.
  4. Für den Fall, dass Rechte Dritter durch die Software verletzt sein sollten, leistet der Anbieter nach seiner Wahl dadurch Nacherfüllung, dass er(i) die Software so verändert, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist, während sie eine entsprechende Leistung bringt und der vertragsgemäße Funktionsumfang für den Kunden erhalten bleibt, oder(ii) für den Kunden ein für die Zwecke des Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht zur Fortführung der Nutzung der Software erwirbt oder(iii) die Software durch andere Software ersetzt, die für den Kunden im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit der Software gleichwertig ist, eine entsprechende Leistung bringt und keine erheblichen Nachteile für den Kunden zur Folge hat, oder(iv) einen neuen Programmstand liefert, dessen vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt, der denselben Funktionsumfang wie die vorherige Version enthält und dessen Übernahme für den Kunden zumutbar ist und nicht zu erheblichen Nachteilen für den Kunden führt.
  5. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Sachmängeln in § 6 Abs. 6, 7, 8, 10 und 11 bei Vorliegen von Rechtsmängeln entsprechend.

§8 Haftungsbeschränkungen

  1. Haftungsbeschränkungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und werden grundsätzlich im Angebot zwischen den Parteien individuell vereinbart. Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet der Anbieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen iS des § 284 BGB gegenüber Unternehmern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 7. Gegenüber Verbrauchern haftet der Anbieter stets nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Anbieter haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer vom Anbieter gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
  3. Für andere als die in Abs. 2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet der Anbieter unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten iS von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
  4. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Abs. 2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Abs. 3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
  6. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe des Anbieters.
  7. Verletzt der Kunde die ihm gem. § 5 Abs. 3 obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet der Anbieter im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.

 

B. Serviceleistungen

§1 Leistungsgegenstand

  1. Der Anbieter erbringt Serviceleistungen im IT-Bereich. Hierzu gehören etwa Fernwartungen oder unregelmäßige, bzw. einmalige Wartungsarbeiten, Konfigurationen und Inbetriebnahmen von IT-Systemen und IT-Infrastrukturen. Regelmäßige Wartungsarbeiten sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
  2. Der Anbieter erbringt Leistungen in der Regel ausschließlich auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand.
  3. Falls im Rahmen der Serviceleistungen Hard- oder Software benötigt wird, so wird diese gesondert berechnet und unterliegt den Bestimmungen des Abschnitts A.

§2 Leistungserbringung

  1. Der Anbieter wird die Serviceleistungen abhängig von der Art der Leistung in seinen eigenen Räumlichkeiten oder am Standort des Kunden erbringen.
  2. Nach Absprache kann der Anbieter sich auch bereit erklären, die Leistungen an einem anderen, vom Kunden zu benennenden Ort zu erbringen. Die Kosten für Fahrten und Reisen werden jedoch zusätzlich berechnet. Die genauen Kosten ergeben sich aus dem Angebot des Anbieters.
  3. Die Leistungen werden durch das Angebot des Anbieters konkretisiert.
  4. Der Anbieter stellt für die Erbringung der Arbeiten geeignetes Personal zur Verfügung.

§3 Vergütung

  1. Es gilt die zwischen den Parteien im Auftrag vereinbarte Vergütung. Wurde keine Vergütung vereinbart, gelten die üblicherweise vom Anbieter veranschlagten Sätze.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich als inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern kann der Preis auch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, soweit ein Hinweis darauf erfolgt.
  3. Auslagen und besondere Kosten, die dem Anbieter auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

§4 Pflichten des Kunden

  1. Sofern nötig, gewährleistet der Kunde dem Anbieter und den von diesem eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort und hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem Anbieter an, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
  2. Sofern die Parteien die Erbringung der Leistungen im Wege der Fernwartung vereinbart haben, wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
  3. Der Kunde wird die in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Hinweise für den Betrieb der Hardware und der Software beachten.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Serviceleistungen seine Daten ordnungsgemäß zu sichern.
  5. Der Kunde wird dem Anbieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Änderungen in seiner Sphäre, die Auswirkungen auf die vom Anbieter zu erbringenden Leistungen haben, bspw. Änderungen der Betriebsbedingungen, wird der Kunde dem Anbieter rechtzeitig schriftlich mitteilen.
  6. Der Kunde wird im Bedarfsfall eine Gelegenheit zur geschützten Lagerung von Materialien in Arbeitsnähe des Anbieters kostenlos zur Verfügung stellen.

§5 Haftung

  1. Gegenüber Verbrauchern haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet der Anbieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen iS des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in den Absätzen 3 bis 8.
  3. Der Anbieter haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  4. Für andere als die in Abs. 2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet der Anbieter unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten iS von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
  5. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Abs. 2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Abs. 3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
  6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
  7. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe des Anbieters.
  8. Verletzt der Kunde die ihm gem. § 4 Abs. 4 obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet der Anbieter im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.

§6 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien werden über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insb. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, strengstes Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei sowie an eingesetzte Subunternehmer ist nur zulässig, sofern die Weitergabe der betreffenden Informationen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den jeweiligen Mitarbeiter oder Subunternehmer erforderlich ist.
  2. Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form, und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt.Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die (a) eine Vertragspartei von Dritten, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat, (b) eine Vertragspartei ohne Rückgriff auf oder unter Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun einer Vertragspartei öffentlich bekannt sind oder wurden.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
  4. Ist eine Vertragspartei aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme, bspw. aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung, zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet, so gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nur insoweit nicht, als die Weitergabe der vertraulichen Information zur Einhaltung der zur Offenlegung zwingenden hoheitlichen Maßnahme erforderlich ist. In einem solchen Fall ist die Vertragspartei, die Adressat der hoheitlichen Maßnahme ist, verpflichtet, die andere Vertragspartei vor der Offenlegung schriftlich unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit dieser vor der Offenlegung jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um Offenlegungsforderungen zurückzuweisen und/oder die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten.
  5. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt, unbeschadet ggf. weitergehender zwingender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen, für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsbeendigung weiter.
  6. Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

 

C. Reparaturleistungen

§1 Leistungsgegenstand

  1. Der Anbieter erbringt Reparaturarbeiten an Endgeräten und IT-Systemen. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Angeboten des Anbieters.
  2. Grundsätzlich ist der Anbieter in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei. Der Anbieter kann sich zur Erbringungen der geschuldeten Leistungen der Hilfe von freien Mitarbeitern und Subunternehmern bedienen, soweit nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
  3. Eine Datensicherung der auf dem Reparaturgegenstand befindlichen Daten ist nicht Teil der Reparaturleistungen des Anbieters. Eine solche kann ggf. zusätzlich vereinbart werden. Hierfür gilt Abschnitt D.

§2 Vergütung

  1. Die Vergütung ergibt sich aus den Angeboten des Anbieters. Sie ist bei Abnahme der Reparaturleistung fällig.
  2. Sofern die Lieferung der reparierten Sache vereinbart ist, trägt der Kunde die Kosten für den Transport sowie für eine vom Kunden gegebenenfalls gewünschte Transportversicherung.
  3. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern kann der Preis auch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, soweit ein Hinweis darauf erfolgt.

§3 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat sich selbst um die Sicherung der auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten zu kümmern. Der Kunde ist sich bewusst, dass durch die Reparatur unter Umständen sämtliche Daten unwiderruflich gelöscht werden können.
  2. Der Kunde stellt dem Anbieter alle nötigen Informationen zur Ausführung der Arbeiten zur Verfügung.

§4 Abnahme

  1. Dem Kunden werden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitgestellt und er wird über die Abnahmefähigkeit informiert. Die Abnahme erfolgt unmittelbar bei Entgegennahme der Arbeitserzeugnisse. Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden auch einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine Frist von zehn Werktagen, innerhalb derer er zur Abnahme und Entgegennahme der Reparatursache verpflichtet ist, soweit die Arbeitserzeugnisse oder Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Etwaige vorhandene Mängel sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Versendung der Reparatursache hat die Mängelanzeige schriftlich zu erfolgen.
  2. Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige beim Anbieter eingeht, so gilt das Arbeitserzeugnis mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen.
  3. Vom Kunden angezeigte, abnahmerelevante Mängel werden vom Anbieter in angemessener Frist beseitigt oder in sonstiger Form behoben. Hiernach ist die Abnahme zu wiederholen.
  4. Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.

§5 Termine

  1. Termine zur Leistungserbringung sind für den Anbieter nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder durch den Anbieter dem Kunden schriftlich zugesagt werden.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat der Anbieter nicht zu vertreten und berechtigt den Anbieter, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Der Anbieter wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen.

§6 Gewährleistung

Die Gewährleistung des Anbieters richtet sich gegenüber Verbrauchern nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Gegenüber Unternehmen richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Bestimmungen:

  1. Ist die Reparaturleistung des Anbieters mangelhaft, kann der Kunde zunächst Nachbesserung verlangen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Kunde die Vergütung hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Hiervon ausgeschlossen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
  2. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Leistungen bei allgemeinen Veränderungen der Technik ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
  3. Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, kann der Anbieter dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.
  4. Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung des Anbieters Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen, bzw. unterbliebenen Pflege/Aktualisierungshandlungen verursacht wurden oder er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.

§7 Haftung

  1. Gegenüber Verbrauchern haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet der Anbieter nur nach den nachfolgenden Bestimmungen in den Absätzen 3 bis 8.
  3. Der Anbieter haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.
  4. Der Anbieter haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  5. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Soweit der Anbieter die Arbeitsergebnisse nach Anweisung des Kunden und/oder auf der Grundlage vom Kunden gelieferter Stoffe ausgeführt hat, haftet er nicht für Mängel oder Schäden, die hieraus resultieren.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  8. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen.

§8 Abholung

  1. Holt der Kunde die reparierten Gegenstände trotz Aufforderung zur Abholung und wiederholter Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten ab, so ist der Anbieter berechtigt, die Gegenstände zur Deckung der bei ihm anfallenden Kosten zu verwerten.
  2. Der Kunde hat bei Abholung den Durchschlag des Reparaturauftrages als Berechtigungsnachweis vorzulegen. Kann der Kunde den Durchschlag nicht vorlegen, so kann nur diejenige Person die reparierten Gegenstände unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises abholen, deren Name auf dem Auftrag vermerkt ist.

 

D. Datensicherung und Datenwiederherstellung

§1 Leistungsgegenstand

  1. Der Anbieter übernimmt die Sicherung und Wiederherstellung von Daten. Die genauen Leistungen ergeben sich aus dem Angebot des Anbieters. Im Falle der Datenwiederherstellung kann eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung der Daten nicht zugesagt werden.
  2. Die Leistungen erfolgen in den Räumen des Anbieters. Sofern nötig oder nützlich, können die Leistungen auch in den Räumlichkeiten des Kunden oder an einem dritten Ort erfolgen. Hierfür können entsprechend § 2 zusätzliche Kosten anfallen.
  3. Sofern für die Sicherung zusätzliche Hardware benötigt wird, insbesondere ein Datenträger, auf dem die gesicherten Daten ausgeliefert werden sollen, wird diese gesondert berechnet. Hierauf finden die Regelungen des Abschnitt A Anwendung.

§2 Vergütung

  1. Es gilt die zwischen den Parteien im Auftrag vereinbarte Vergütung. Wurde keine Vergütung vereinbart, gelten die üblicherweise vom Anbieter veranschlagten Sätze.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich als inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern kann der Preis auch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, soweit ein Hinweis darauf erfolgt.
  3. Die Vergütung ist, sofern im Angebot keine abweichende Angabe erfolgte, sofort fällig und spätestens bei Abholung der Leistungsgegenstände zu zahlen.
  4. Sofern der Kunde einen Versand der Datenträger wünscht, hat er sämtliche Kosten für die Lieferung zu tragen.
  5. Vereinbaren die Parteien einen Leistungsort, der vom Sitz des Anbieters abweicht, so hat der Kunde zusätzlich Reise- und Fahrtkosten zu zahlen. Die genauen Kosten ergeben sich aus dem Angebot des Anbieters.

§3 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat dem Anbieter die zur Datensicherung notwendigen Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger sind in dem vereinbarten Zustand zur Verfügung zu stellen. Wurde kein Zustand vereinbart, so sind die Datenträger für die Datenspeicherung in einwandfreiem, funktionsfähigen Zustand zur Verfügung zu stellen. Für Datenverluste, die auf beschädigte Datenträger zurückzuführen sind, haftet der Anbieter nicht.
  2. Sofern nötig, gewährleistet der Kunde dem Anbieter und den von diesem eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort und hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem Anbieter an, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.

§4 Abnahme

  1. Dem Kunden werden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitgestellt und er wird über die Abnahmefähigkeit informiert. Die Abnahme erfolgt unmittelbar bei Entgegennahme der Arbeitserzeugnisse. Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden auch einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine Frist von zehn Werktagen, innerhalb derer er zur Abnahme und Entgegennahme der Reparatursache verpflichtet ist, soweit die Arbeitserzeugnisse oder Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Etwaige vorhandene Mängel sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Versendung der Reparatursache hat die Mängelanzeige schriftlich zu erfolgen.
  2. Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige beim Anbieter eingeht, so gilt das Arbeitserzeugnis mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen.
  3. Vom Kunden angezeigte, abnahmerelevante Mängel werden vom Anbieter in angemessener Frist beseitigt oder in sonstiger Form behoben. Hiernach ist die Abnahme zu wiederholen.
  4. Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.

§5 Gewährleistung

Die Gewährleistung des Anbieters richtet sich gegenüber Verbrauchern nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Gegenüber Unternehmen richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Bestimmungen:

  1. Ist die Reparaturleistung des Anbieters mangelhaft, kann der Kunde zunächst Nachbesserung verlangen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Kunde die Vergütung hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Hiervon ausgeschlossen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
  2. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Leistungen bei allgemeinen Veränderungen der Technik ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
  3. Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, kann der Anbieter dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.
  4. Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung des Anbieters Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen, bzw. unterbliebenen Pflege/Aktualisierungshandlungen verursacht wurden oder er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.

§6 Termine

  1. Termine zur Leistungserbringung sind für den Anbieter nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder durch den Anbieter dem Kunden schriftlich zugesagt werden.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat der Anbieter nicht zu vertreten und berechtigt den Anbieter, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Der Anbieter wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen.

§7 Haftung

  1. Gegenüber Verbrauchern haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet der Anbieter nur nach den nachfolgenden Bestimmungen in den Absätzen 3 bis 7.
  3. Der Anbieter haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.
  4. Der Anbieter haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  5. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Soweit der Anbieter die Arbeitsergebnisse nach Anweisung des Kunden und/oder auf der Grundlage vom Kunden gelieferter Stoffe ausgeführt hat, haftet er nicht für Mängel oder Schäden, die hieraus resultieren.
  7. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen.

 

E. Consulting

§1 Leistungsgegenstand

  1. Der Anbieter übernimmt Consultingleistungen gegenüber seinen Kunden zur Beratung und Auswahlhilfe beim Kauf von Hard- und/oder Software.
  2. Die Leistungen stellen allgemeine Empfehlungen und Einschätzungen dar. In keinem Fall übernimmt der Anbieter durch Verkaufsberatung eine Garantie oder gewährleistet einen bestimmten Erfolg.

§2 Vergütung

  1. Es gilt die zwischen den Parteien im Auftrag vereinbarte Vergütung. Wurde keine Vergütung vereinbart, gelten die üblicherweise vom Anbieter veranschlagten Sätze.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich als inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern kann der Preis auch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, soweit ein Hinweis darauf erfolgt.
  3. Die Vergütung ist, sofern im Angebot keine abweichende Angabe erfolgte, sofort fällig.

§3 Haftung

  1. Gegenüber Verbrauchern haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet der Anbieter nur nach den nachfolgenden Bestimmungen in den Absätzen 3 bis 9.
  3. Der Anbieter erbringt Beratungsleistungen nach bestem Wissen, gewährleistet jedoch nicht die unbedingte Richtigkeit. Insbesondere übernimmt der Anbieter durch Beratungsaussagen keine Garantie oder erweiterte Haftung.
  4. Der Anbieter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen iS des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in den Absätzen 3 bis 8.
  5. Der Anbieter haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  6. Für andere als die in Abs. 2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet der Anbieter unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten iS von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
  7. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Abs. 2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Abs. 3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
  8. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe des Anbieters.
  9. Verletzt der Kunde die ihm gem. § 4 Abs. 4 obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet der Anbieter im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.

§4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht

  1. Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Der Anbieter erwirbt ein Pfandrecht an sämtlichen Sachen, an denen Reparaturleistungen zu erbringen sind, wegen seiner Forderungen aus diesem Vertrag. Das Pfandrecht entsteht mit der Besitzerlangung der Sache durch den Anbieter.

 

Schlussbestimmungen

  1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in diesen AGB sowie ggf. in Angeboten enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
  2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
  3. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch auch berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen hierdurch nicht berührt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag hätten.